Gesetze / Tierschutztransportverordnung

TierSchTrV

§ 11 Eintagsküken

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass

1.
die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und
2.
in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.
§ 10 § 12